Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Umwandlung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 21.
(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat die beabsichtigte Umwandlung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- 1. die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses samt dem Umwandlungsplan;
- 2. wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
- 3. der Umwandlungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 14 Abs. 8;
- 4. der Bericht des Umwandlungsprüfers;
- 5. etwaige nach § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;
- 6. die Schlussbilanz der Gesellschaft;
- 7. der Nachweis der Offenlegung des Umwandlungsplans;
- 8. der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 17 Abs. 2);
- 9. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 20) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
(3) Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären,
- 1. dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Gesellschafter durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben;
- 2. ob und wie viele Gesellschafter von ihrem Recht auf Barabfindung gemäß § 17 Gebrauch gemacht haben und dass die Anteile der austrittswilligen Gesellschafter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden können;
- 3. dass kein Umstand gemäß § 3 vorliegt.
- Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.
(4) Der Vorstand der Gesellschaft teilt dem Firmenbuchgericht Folgendes mit:
- 1. die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung;
- 2. das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;
- 3. das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand.
(5) Ist die übertragende Aktiengesellschaft im Inland börsenotiert, so darf die beabsichtigte Umwandlung erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Umwandlung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf den gefassten Umwandlungsbeschluss eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn für die Beteiligungspapiere die Zulassung und der Handel an zumindest einem geregelten Markt in einem EWR‑Vertragsstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt mit § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gleichwertige Voraussetzungen gelten.
(6) Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten sowie die Abfindung der austrittswilligen Gesellschafter sichergestellt sind. Dabei sind auch die Angaben im Umwandlungsplan zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen für die Arbeitnehmermitbestimmung getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen zu prüfen, ebenso die Angabe der Gesellschaft, dass das Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden, begonnen hat. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die beabsichtigte Umwandlung einzutragen und eine Vorabbescheinigung hierüber auszustellen. Die Eintragung bzw. Ausstellung darf nicht vor Ablauf der Fristen gemäß § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 erfolgen.
(7) Das Gericht hat weiters zu prüfen, ob die Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Liegen solche Zwecke vor, so hat es die Eintragung der beabsichtigten Umwandlung abzulehnen. Für diese Prüfung gilt Folgendes:
- 1. Ist im Firmenbuch die Feststellung eingetragen, dass die Gesellschaft als Scheinunternehmen gilt (§ 3 Abs. 1 Z 15a FBG in Verbindung mit § 8 SBBG), so ist anzunehmen, dass die Umwandlung zu missbräuchlichen Zwecken vorgenommen werden soll.
- 2. Wird dem Gericht von der Gesellschaft ein Auskunftsbescheid nach § 118 BAO vorgelegt, in dem in Bezug auf die Umwandlung das Vorliegen von abgabenrechtlichem Missbrauch (§ 118 Abs. 2 Z 5 BAO) verneint wird, ist insofern kein Missbrauch anzunehmen.
(8) Soweit dies für die Prüfung nach Abs. 6 und 7 erforderlich ist, kann das Gericht insbesondere auch
- 1. von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen;
- 2. von inländischen Behörden oder Stellen Informationen und Unterlagen verlangen oder von Behörden oder Stellen anderer Mitgliedstaaten Informationen und Unterlagen erbitten;
- 3. einen Sachverständigen bestellen.
(9) Die Eintragung soll innerhalb von drei Monaten ab der Anmeldung erfolgen. Ist es für die Zwecke der Prüfung nach Abs. 7 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann die Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens ausnahmsweise nicht möglich, die Prüfung innerhalb dieser Fristen vorzunehmen, so hat das Gericht die Gesellschaft vor Ablauf dieser Fristen über die Gründe für eine etwaige Verzögerung zu unterrichten.
(10) Bei der Eintragung der beabsichtigten Umwandlung sind der geplante Sitz der umgewandelten Gesellschaft, das Register, in dem diese Gesellschaft geführt werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ausgestellt wurde. Aus der Vorabbescheinigung muss hervorgehen, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten ordnungsgemäß erledigt sind.
(11) Die Vorabbescheinigung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen. Für den Informationsaustausch über das System der Registervernetzung gilt § 37 Abs. 3 FBG.
(12) Sobald das Register des Zuzugsmitgliedstaats über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist, hat das Gericht die Gesellschaft unverzüglich zu löschen. Dabei sind der Tag der Löschung der Gesellschaft, die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte, sowie die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012317
Dokumentnummer
NOR40254431
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