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§ 13 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 13.

(1) Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte grenzüberschreitende Umwandlung auf der Grundlage des Umwandlungsberichts und des Prüfungsberichts des Umwandlungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1. alle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
  2. 2. es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254423

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