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Artikel 10 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 10

Rechtliche Angelegenheiten

(1) Angehörige der Streitkräfte der Entsendepartei sind dazu verpflichtet, die Gesetze, Vorschriften und Abläufe der Empfängerpartei im Zuge der in diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten auf dem Territorium der Empfängerpartei einzuhalten.

(2) Der Status der Angehörigen der Streitkräfte der Entsendepartei während ihrer Anwesenheit auf dem Hoheitsgebiet der Empfängerpartei gemäß dieses Übereinkommens, einschließlich Fragen der Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit, wird durch das am 19. Juni 1995 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrerTruppen1 (PfP SOFA) geregelt.

(3) Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche) werden in Übereinstimmung mit dem PfP SOFA, soweit anwendbar, behandelt. Nicht durch das PfP SOFA abgedeckte Ansprüche werden durch anwendbares, für die Parteien verbindliches nationales und internationales Rechtgeregelt.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.

Schlagworte

Disziplinargerichtbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253743

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