Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 3.
Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln:
- 1. Bezeichnung der Erzeugungsanlage;
- 2. Zählpunktnummer;
- 3. installierte Kapazität der Anlage;
- 4. Anschlussnetzbetreiber;
- 5. eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG;
- 6. mögliche Befreiung gemäß § 2 EKBSG;
- 7. allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG in Euro;
- 8. wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 EKBSG;
- 9. Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
- 10. Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro/MWh und dem Durchschnittspreis in Euro/MWh sowie allfällige in Abzug zu bringende Beträge;
- 11. EKB-S gemäß § 3 EKBSG je Kalendermonat in Euro.
Schlagworte
Investitionskosten
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20012297
Dokumentnummer
NOR40253689
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