vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 EKB-InvestitionsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.2024

Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung

§ 3.

(1) Begünstigte Investitionen gemäß § 1 liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. 1. Es handelt sich um Investitionen
  1. a) in Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023;
  2. b) in Stromnetze oder sonstige Netze, die ausschließlich dem Transport von erneuerbarer Energie gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG oder erneuerbarem Wasserstoff dienen, wobei jedenfalls von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers von der Zurechnung zum Beitragsschuldner ausgeschlossen sind;
  3. c) in Ladepunkte gemäß § 2 Z 3 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021;
  4. d) in Maßnahmen zur Einsparung oder zum effizienten Einsatz von Energie („Energieeffizienz“), vorausgesetzt diese Maßnahmen führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 10 % bezogen auf den Energieverbrauch vor Setzung der Maßnahme und ein Gutachten gemäß Abs. 4 liegt vor;
  1. 2. Zudem wird in
  1. a) abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege einer Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) ) abgesetzt werden, oder
  2. b) die Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (Netzzutrittsentgelt) gemäß § 54 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2023, oder in Strombezugsrechte an nach dem 31. Dezember 2021 errichteten Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 EKBSG

(2) Nicht begünstigungsfähig sind Investitionen in Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder in Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO), BGBl. II Nr. 156/2023.

(3) Bestehen Zweifel an der Beurteilung als Investition gemäß Abs. 1 Z 1, hat der Beitragsschuldner anhand eines Gutachtens das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dieses muss nach dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen geeignet sein; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von

  1. 1. einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler (z. B. Universitätsprofessor),
  2. 2. einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro aus einem einschlägigen Fachgebiet,
  3. 3. einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen,
  4. 4. der Umweltbundesamt GmbH oder
  5. 5. einem externen Energieauditor
  1. zu erstellen.

(4) Die Geltendmachung von Investitionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d setzt jedenfalls ein Gutachten gemäß Abs. 3 voraus. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. eine technische Beschreibung der gesetzten Investition,
  2. 2. eine nachvollziehbare und detaillierte Beschreibung der herangezogenen Daten und deren Herleitungen, der Datenquellen und der Mess- und Berechnungsmethoden sowie
  3. 3. eine Bestätigung über das Ausmaß der Energieeinsparung und darüber, dass durch die betreffende Energieeffizienzmaßnahme der Schwellenwert in Abs. 1 Z 1 lit. d zumindest erreicht wird.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Messmethode

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2024

Gesetzesnummer

20012296

Dokumentnummer

NOR40264957

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte