Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 5.
(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 lit. b BilDokG 2020 hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe derAnlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß § 4 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20012295
Dokumentnummer
NOR40253666
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