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§ 3 lfs BilDokV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter dem Begriff „Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung“: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020;
  2. 2. unter dem Begriff „Schülerinnen und Schülern“: Schülerinnen und Schüler oder Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020;
  3. 3. unter dem Begriff „Lehrgang“: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020 deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren, sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;
  4. 4. unter dem Begriff „Externistenprüfung“: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.

Schlagworte

Bildungsteilnehmer, Bildungsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012295

Dokumentnummer

NOR40253664

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