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§ 2 lfs BilDokV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012295

Dokumentnummer

NOR40253663

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