vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 TrMLV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Überprüfung

§ 6.

Lagerobjekte und Lagerräume nach den §§ 2 und 3 sowie Objekte nach § 4 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20012291

Dokumentnummer

NOR40253569

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)