Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
- 1. unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
- 2. unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd
- a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,
- b) in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und
- c) im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents
- gleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß § 26c Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht.
- 3. unter Mehrdienstleistung:
- a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
- b) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG 1984 oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);
- c) jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI VBG entspricht.
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Gehaltsstufe
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
20012288
Dokumentnummer
NOR40253459
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