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§ 9 VA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Dienstprüfungskommission

§ 9.

(1) In der Volksanwaltschaft ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer bzw. Einzelprüferin gemäß § 10 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 10 Abs. 6 tätig werden.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Mit dem Vorsitz der Dienstprüfungskommission ist eine Person im Personalstand des Höheren Dienstes der Volksanwaltschaft zu bestellen, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist.

(3) Der Dienstprüfungskommissionsvorsitz und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von dem bzw. der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Volksanwaltschaft. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253435

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