Anrechnungsbestimmungen
§ 11.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 bzw. § 67 VBG 1948 anzurechnen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20012286
Dokumentnummer
NOR40253437
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