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§ 6 SAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Förderungsvoraussetzungen

§ 6.

(1) Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Förderungsrichtlinien (§ 9) entsprochen wird. Insbesondere ist das förderungswerbende Unternehmen zu verpflichten, ein Energieaudit im Sinne des Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, durchzuführen, und zwar entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Das förderungswerbende Unternehmen hat die Empfehlungen im Audit‑Bericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umzusetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen drei Jahre nicht übersteigt und die Kosten für die Investitionen verhältnismäßig sind.

(2) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 obliegen dem förderungswerbenden Unternehmen. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom förderungswerbenden Unternehmen beizubringen.

(3) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn

  1. 1. das förderungswerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien ist, oder
  2. 2. das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

Schlagworte

Energiemanagementsystem

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253414

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