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§ 2 SAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Anlage“ eine ortsfeste, technische Einheit, in der Produkte hergestellt werden, die unter einen der in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen;
  2. 2. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent gemäß Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt;
  3. 3. „indirekte CO2Kosten“ die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehenden Kosten;
  4. 4. „NACECode“ die numerische Bezeichnung einer Tätigkeit gemäß der europäischen statistischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten;
  5. 5. „EUATerminpreis“ (in Euro) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Emissionszertifikate für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Förderungsgewährung an der European Energy Exchange („Leipziger Strombörse EEX“) festgestellt wurden;
  6. 6. „CO2-Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den, gemäß der Mitteilung betreffend die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, ABl. Nr. C 317 vom 25.09.2020 S. 5, in der Fassung der Ergänzung, ABl. Nr. C 528 vom 30.12.2021, S. 1, (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) für die Zone Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegten maximalen CO2-Emissionsfaktor in Höhe von 0,72 tCO2/MWh;“
  7. 7. „tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr 2023 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr 2022;
  8. 8. „tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr 2023bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter förderfähiger Produkte) im Jahr 2022;
  9. 9. „Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt gemäß Mitteilung den Leitlinien;
  10. 10. „Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ im Jahr 2022 Anteil von 79,128 Prozent des tatsächlichen Stromverbrauchs.

(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 EZG 2011 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253410

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