Ziel
§ 1.
„ Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Verringerung der Belastung von Unternehmen, die im Jahr 2022 von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (indirekte CO2-Kosten) besonders betroffen und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20012285
Dokumentnummer
NOR40253426
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