§ 2.
Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Inkrafttreten dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung oder auf Grund einer Kundmachung gemäß § 5 Abs. 3 NRWO nach Wirksamwerden einer Gebietsänderung stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Gesetzesnummer
20012284
Dokumentnummer
NOR40253403
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