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§ 2 Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2023

§ 2.

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Inkrafttreten dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung oder auf Grund einer Kundmachung gemäß § 5 Abs. 3 NRWO nach Wirksamwerden einer Gebietsänderung stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

20012284

Dokumentnummer

NOR40253403

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