Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Ziel der Grundausbildung ist es, den in § 1 Abs. 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen und die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.
(2) Die an den Grundausbildungslehrgängen teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbstständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Gesetzesnummer
20012275
Dokumentnummer
NOR40253307
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