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§ 15 Grundausbildungsverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 15.

(1) Die ressortspezifische theoretische Ausbildung verfolgt das Ziel, die in § 1 Abs. 1 angeführten Bediensteten ergänzend zu der allgemeinen theoretischen Ausbildung auf die ressortspezifischen Anforderungen vorzubereiten, wobei auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Tätigkeitsinhalte Bedacht zu nehmen ist. Sie umfasst folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE):

Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

A 1/v1

rechtskundig

A 1/v1

A 2/v2

A 3/v3/h1

A 4/v4/h2/h3

Ressortspezifische Ausbildung

48 UE

48 UE

48 UE

24 UE

     

(2) Die Absolvierung hat tunlichst in Form von zwei- oder dreitägigen Ausbildungsmodulen zu erfolgen, wobei zumindest ein Modul dem Tätigkeitsbereich der oder des Auszubildenden zu entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufzuweisen hat. Nach Maßgabe des Kursangebots können einzelne oder alle Module auch an der Verwaltungsakademie des Bundes absolviert werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253320

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