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§ 14 Grundausbildungsverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 14.

(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung, die tunlichst an der Verwaltungsakademie des Bundes zu erfolgen hat, besteht aus

  1. 1. dem verpflichtenden Basislehrgang und
  2. 2. einer individuellen Schwerpunktausbildung, die sich aus arbeitsplatzspezifischen Wahlmodulen zusammensetzt.

(2) Die gesamte allgemeine theoretische Ausbildung hat mindestens folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen:

Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

A 1/v1

rechtskundig

A 1/v1

A 2/v2

A 3/v3/h1

A 4/v4/h2/h3

Basislehrgang

80 UE

80 UE

80 UE

64 UE

individuelle Schwerpunktausbildung

56 UE

56 UE

56 UE

56 UE

     

(3) Die Wahlmodule sind im Zuge der Erstellung des Ausbildungsplans arbeitsplatzspezifisch von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und deren oder dessen Vorgesetzter oder Vorgesetzten auszuwählen. Dabei können gegebenenfalls auch Module aus unterschiedlichen Themenbereichen der jeweiligen Entlohnungs- und Verwendungsgruppe kombiniert werden, wobei die Ausbildungsinhalte der ausgewählten Module in den Arbeitsplatzinhalten stets Deckung finden müssen.

(4) Die Abfolge der Module ist tunlichst nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung des Basislehrgangs Voraussetzung für die Teilnahme an den Wahlmodulen ist.

Schlagworte

Entlohnungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253319

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