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§ 13 Grundausbildungsverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Inhaltliche Ausgestaltung Ressortspezifisches Einführungsmodul

§ 13.

(1) Die in § 1 Abs. 1 angeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach dem Abschluss der Orientierungsphase ein ressortspezifisches Einführungsmodul zu absolvieren, das einen ersten Überblick über das Justizressort und seine Spezifika vermitteln soll.

(2) Liegen bei der einzelnen Mitarbeiterin oder dem einzelnen Mitarbeiter frühere Praxiszeiten vor, durch welche die Inhalte des ressortspezifischen Einführungsmoduls ganz oder teilweise bereits vermittelt wurden, kann in diesem Ausmaß eine Anrechnung auf die Grundausbildung (§ 17) in Bezug auf diesen Ausbildungsteil erfolgen.

(3) Die Reihenfolge der Lehrinhalte hat sich nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen zu richten. Eine Prüfung über die vermittelten Lehrinhalte ist nicht vorgesehen.

(4) Das ressortspezifische Einführungsmodul umfasst folgende Lehrinhalte:

Inhalt

Mindestdauer in Unterrichtseinheiten

Organisation des öffentlichen Dienstes, Gerichtsorganisation und Strafvollzug in Grundzügen

16 UE

Kommunikation und Berufsethos

(Grundlagen und -modelle der Kommunikation, Verhalten im Dienst, besondere Stellung der Justiz, Compliance, Gender Mainstreaming)

8 UE

Informationstechnologie; Datensicherheit und Datenschutz

16 UE

Mindestunterrichtseinheiten insgesamt:

40 UE

  

Schlagworte

Grundmodel

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253318

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