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§ 12 Grundausbildungsverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Prüfungskommission

§ 12.

(1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Datenschutzbehörde, beim Bundesverwaltungsgericht, bei den Oberlandesgerichten und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist jeweils eine Prüfungskommission zu bestellen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern, von denen drei als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden zu bestimmen sind. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig.

(2) Ein Prüfungssenat setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern zusammen.

(3) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Bei entsprechendem Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253317

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