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§ 11 Grundausbildungsverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zeugnis

§ 11.

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 12) ein Zeugnis auszustellen, in dem die Ergebnisse der Teilprüfungen und des Abschlussgesprächs sowie die Absolvierung des ressortspezifischen Einführungsmoduls und der Wahlmodule ohne Prüfung anzuführen sind. Der Prüfungserfolg ist bei jeder einzelnen Teilprüfung mit dem Kalkül „bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ zu dokumentieren (§ 31 Abs. 5 BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 17) sind festzuhalten.

(2) Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen, eine Zweitschrift des Zeugnisses gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen, dem Protokoll über das Abschlussgespräch und den Ergebnissen schriftlicher Prüfungsarbeiten im Personalakt abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253316

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