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§ 12 Frauenförderungsplan BMKÖS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2023

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 12.

Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt der Dienstgeber im Bedarfsfall Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle und informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber. Weiters wird ein steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung angeboten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253050

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