§ 12 Frauenförderungsplan BMKÖS

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 247/2026

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 12.

Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt der Dienstgeber im Bedarfsfall Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle und informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber. Weiters wird ein steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung angeboten.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253050

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