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§ 5 GVSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Datenübermittlung

§ 5.

(1) Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.

(2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 in Verbindung mit § 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012267

Dokumentnummer

NOR40253020

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