Datenübermittlung
§ 5.
(1) Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.
(2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 in Verbindung mit § 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024
Gesetzesnummer
20012267
Dokumentnummer
NOR40253020
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