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§ 2 GVSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Fernwärmeanlagen“ Anlagen, die Wärme direkt oder indirekt an geschützte Fernwärmekunden liefern, in ein Fernwärmenetz mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh einspeisen und die ohne technische Einbaumaßnahmen keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen können;
  2. 2. „geschützte soziale Dienste“ grundlegender sozialer Dienst mit Ausnahme der Bereiche Bildung und öffentliche Verwaltung (Anlage 1);
  3. 3. „geschützte Fernwärmekunden“ Haushalte, grundlegende soziale Dienste oder kleine und mittlere Unternehmen, die von einer Fernwärmeanlage versorgt werden;
  4. 4. „mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 4 GWG 2011.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012267

Dokumentnummer

NOR40253017

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