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§ 6 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

§ 6.

(1) Vom Aufsichtsrat ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitung des FWIT‑Rates zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sinngemäß anzuwenden ist. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Vor der Ausschreibung sowie vor der Bestellung und dem Widerruf der Bestellung ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen. Die Bestellung kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüche durch den Aufsichtsrat aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer bestellt werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(2) Als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die

  1. 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist,
  2. 2. über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügt und in der Lage ist, die Aufgaben einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers wahrzunehmen,
  3. 3. verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation, Technologieentwicklung, Kultur oder Wirtschaft, innehat oder innehatte und
  4. 4. auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des FWITRates leisten kann.

(3) Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4 Abs. 4) und den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Mitgliedes der Ratsversammlung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT‑Rates tritt.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse der Ratsversammlung gebunden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des FWIT‑Rates die Bestimmungen des GmbH‑Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sinngemäß.

(5) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen

  1. 1. die Vorbereitung von Entscheidungen der Ratsversammlung,
  2. 2. die Erteilung aller in Zusammenhang mit dem FWITRat stehenden Auskünfte sowie – auf entsprechende Aufforderung – die Übermittlung aller Unterlagen an die Ratsversammlung,
  3. 3. die Vertretung des FWITRates nach außen,
  4. 4. der Abschluss von Arbeitsverträgen für den FWITRat,
  5. 5. die Einberufung der Ratsversammlung,
  6. 6. die Durchführung der Beschlüsse der Ratsversammlung,
  7. 7. die Vorlage eines Entwurfs für das jährliche Arbeitsprogramm sowie einer Finanz- und Personalplanung an die Ratsversammlung sowie den Aufsichtsrat,
  8. 8. die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß der aufgrund von § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,
  9. 9. die Vorlage des geprüften Rechnungsabschlusses an den Aufsichtsrat spätestens bis zum 30. April jeden Jahres,
  10. 10. die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichtes gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss an den Aufsichtsrat,
  11. 11. weitere in den Geschäftsordnungen der Organe des FWITRates übertragene Aufgaben sowie
  12. 12. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des FWITRates vorbehalten sind.

(6) Zur Besorgung ihrer oder seiner Aufgaben kann sich die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einer Geschäftsstelle bedienen.

Schlagworte

Finanzplanung, Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252983

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