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§ 15 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Sonderbestimmungen

§ 15.

(1) Die Tätigkeiten des FWIT‑Rates auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

(2) Rechtsgeschäfte, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Der FWIT‑Rat ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252992

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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