Valorisierungsregel
§ 13.
Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der gemäß § 4 Abs. 1 jährlich der Stiftung zur Verfügung zu stellende Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012265
Dokumentnummer
NOR40252973
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