vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2023

§ 2.

Davon ausgenommen sind Amateurfunkbewilligungen sowie generelle Bewilligungen, welche nach der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2014, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 TKG 2021 erteilt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20012256

Dokumentnummer

NOR40252891

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)