§ 1.
Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung
- 1. vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;
- 2. im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;
- 3. im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;
- 4. ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;
jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
20012256
Dokumentnummer
NOR40252890
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