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§ 3 ZaBe-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2023

Zahlenmäßig nicht beschränkte ECS-Frequenzen

§ 3.

(1) Die Zuteilung für den der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereich 24,3 GHz – 24,9 GHz wird als zahlenmäßig nicht beschränkt festgelegt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach § 13 Abs. 6 TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012254

Dokumentnummer

NOR40252791

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