Zahlenmäßig nicht beschränkte ECS-Frequenzen
§ 3.
(1) Die Zuteilung für den der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereich 24,3 GHz – 24,9 GHz wird als zahlenmäßig nicht beschränkt festgelegt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach § 13 Abs. 6 TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012254
Dokumentnummer
NOR40252791
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)