Erstorientierung
§ 6.
Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst, wie etwa Dienst- und Besoldungsrecht, ressortspezifische Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung, unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin/des neuen Mitarbeiters in den Arbeitsprozess gewährleisten.
Schlagworte
Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20012238
Dokumentnummer
NOR40252365
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