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§ 6 Grundausbildungsverordnung-BML

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2023

Erstorientierung

§ 6.

Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst, wie etwa Dienst- und Besoldungsrecht, ressortspezifische Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung, unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin/des neuen Mitarbeiters in den Arbeitsprozess gewährleisten.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252365

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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