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§ 10 Grundausbildungsverordnung-BML

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2023

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

§ 10.

(1) Der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes ist verpflichtender Bestandteil der Grundausbildung des Ressorts.

(2) Die verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen werden in drei Gruppen zusammengefasst:

  1. 1. A1/v1 rechtskundig ausgebildete Bedienstete,
  2. 2. A1/v1 und A2/v2,
  3. 3. A3/v3 und A4/v4.

(3) Für die nähere Ausgestaltung und Bereitstellung des Basislehrganges sowie für die Durchführung der Prüfung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zuständig.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252369

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