Verweise
§ 7.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich Anderes angeordnet.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2015/751 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20012226
Dokumentnummer
NOR40252295
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