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§ 6 Interbankenentgeltevollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20012226

Dokumentnummer

NOR40252294

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