Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
§ 3.
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von § 10 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, mit Behörden und Zentralbanken aus EU‑Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in § 2 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20012226
Dokumentnummer
NOR40252291
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