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§ 5 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer Erstorientierung,
  2. 2. einer allgemeinen Ausbildung,
  3. 3. einer fachspezifischen Ausbildung,
  4. 4. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252269

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