§ 5 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer Erstorientierung,
  2. 2. einer allgemeinen Ausbildung,
  3. 3. einer fachspezifischen Ausbildung,
  4. 4. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252269

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)