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§ 11 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Dauer

§ 11.

Die Dauer der einzelnen Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie der Pflichtfächer der fachspezifischen Ausbildung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter kann von den festgelegten Zeiten abgewichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252275

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