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§ 5 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Formalitäten bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

§ 5.

(1) Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hat ein Versender gemäß Art. 2 oder 6 der Durchführungsverordnung den Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung) zu übermitteln.

(2) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Abs. 1 übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument oder als vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt.

(3) Bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten übermittelt das Zollamt Österreich das elektronische Verwaltungsdokument oder das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten.

(4) Im Falle von Beförderungen unter Steueraussetzung von einem Steuerlager oder von einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet an ein Steuerlager im Steuergebiet übermittelt das Zollamt Österreich das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an das empfangende Steuerlager. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.

(5) Im Falle von Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr von einem zertifizierten Versender im Steuergebiet über einen anderen Mitgliedstaat an einen zertifizierten Empfänger im Steuergebiet übermittelt das Zollamt Österreich das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an den zertifizierten Empfänger.

(6) Ein elektronisches Verwaltungsdokument oder ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter Verwendung des EDV-gestützten Systems übermittelt wurde, wird vom Zollamt Österreich an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber, ein registrierter Empfänger oder ein zertifizierter Empfänger ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252140

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