Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).
Elektronischer Zugang zum EDV-gestützten System
§ 3.
(1) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt der Datenaustausch im EDV-gestützten System entsprechend dem Stand der Datentechnik
- 1. über die von diesem System zur Verfügung gestellte Webanwendung oder
- 2. unter Verwendung des vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Services.
(2) Der elektronische Zugang und die Authentifizierung zum EDV-gestützten System erfolgen über die vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangswege.
(3) Die Einrichtung der Zugangsdaten für einen direkten oder indirekten Datenaustausch zwischen IT-Anwendungen von Wirtschaftsbeteiligten und dem EDV-gestützten System erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20012224
Dokumentnummer
NOR40252138
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