vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 BMEN-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Überwachung der Zertifizierungsstellen

§ 7.

(1) Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

  1. 1. Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
  2. 2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
  3. 3. Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
  4. 4. Auskünfte zu verlangen,

(2) Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor‑Ort‑Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3 oder bei einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hierüber zu informieren. Hat die betroffene Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets, so hat die Umweltbundesamt GmbH außerdem jene nationale Behörde zu informieren, die die betroffene Zertifizierungsstelle akkreditiert hat.

(3) Auf Anfrage der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltbundesamt GmbH Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1 an diese zu übermitteln.

Schlagworte

Geschäftszeit, Geschäftsraum, Betriebsraum

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012220

Dokumentnummer

NOR40251958

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte