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§ 2 BMEN-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Minderung der Treibhausgasemissionen

§ 2.

(1) Damit aus flüssigen Biobrennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in § 6 Abs. 1 EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen

  1. 1. bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50% betragen,
  2. 2. bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und den Betrieb zwischen 6. Oktober 2015 und 31. Dezember 2020 aufgenommen haben, mindestens 60% betragen und
  3. 3. bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und den Betrieb ab dem 1. Jänner 2021 aufgenommen haben, mindestens 65% betragen.

(2) Damit aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in § 6 Abs. 1 EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen

  1. 1. bei Anlagen, die den Betrieb zwischen 1. Jänner 2021 und 31. Dezember 2025 aufgenommen haben oder aufnehmen, mindestens 70% betragen und
  2. 2. bei Anlagen, die den Betrieb nach dem 1. Jänner 2026 aufnehmen, mindestens 80% betragen.

(3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 ist die durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung gemäß den in Anhang V und Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 angeführten Methoden zu berechnen.

(4) Mit festen Siedlungsabfällen produzierte Elektrizität, Wärme oder Kälte unterliegt nicht den in Abs. 1 und 2 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen.

(5) Anlagenbetreiber haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Abs. 1 und 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012220

Dokumentnummer

NOR40251953

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