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§ 1 NFBioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2026

Ziel und Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 , ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024, S. 1, im Hinblick auf

  1. 1. die Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
  2. 2. die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),
  3. 3. die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Z 1 und 2,
  4. 4. die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen,
  5. 5. die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Z 4 und
  6. 6. die Festlegung besonderer Förderungsregelungen für die Erzeugung von Energie aus Holzbiomasse unter Berücksichtigung des Prinzips der Kaskadennutzung und diesbezüglicher Ausnahmen.

(2) Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verkehr gebracht oder verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40277927

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