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§ 15 NFBioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2026

Übergangsbestimmung

§ 15.

Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Art. 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 , geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 , ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn

  1. 1. die Unterstützung vor dem 20. November 2023 gemäß den Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 in der am 29. September 2020 geltenden Fassung gewährt wurde, und
  2. 2. die Unterstützung in Form einer langfristigen Unterstützung gewährt wurde, für die zu Beginn des Förderzeitraums ein fester Betrag festgelegt wurde und sofern ein Korrekturmechanismus vorhanden ist, um sicherzustellen, dass keine Überkompensation vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40277952

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