Artikel 2
Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 25 Abs. 1 BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,93 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,28 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
20012216
Dokumentnummer
NOR40251864
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