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Artikel 2 Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 2

Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:

Die im § 25 Abs. 1 BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,93 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,28 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

20012216

Dokumentnummer

NOR40251864

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