Artikel 2 Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).

Artikel 2

Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:

Die im § 25 Abs. 1 BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,93 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,28 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20012216

Dokumentnummer

NOR40251864

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