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Artikel 7 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.

Schlagworte

Finanzvergehen, Finanzdelikt, fiskalische strafbare Handlung, Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251542

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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